Wer hat schon Bock auf Rasen mähen, Unkraut zupfen und dergleichen?
Mieter und Eigentümer können derartige private Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 4 K 2030/04) legt den Paragraf 35 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der mit den Hartz-Gesetzen eingeführt wurde, dementsprechend aus. Demnach können Kosten für Dienstleistungen in privaten Haushalten, d.h. für regelmäßig anfallende Aufwendungen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen von der Steuer abgesetzt werden.
Grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten werden jedoch nicht abgerechnet, so das Gericht.
Wir übernehmen für Sie das Rasen mähen, den Heckenschnitt, den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern, die Bewässerung Ihrer Blumen, die Beetpflege, die Laubentfernung, Holzentsorgung oder wobei Sie sonst noch Hilfe benötigen.
|